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Taschengeldbörse

bist zwischen 14 und 20 Jahre alt? Kannst gut

ein paar Euro mehr

im Monat gebrauchen?

Hast Lust, gegen Taschengeld Anderen zu helfen?

Du...

haben einfache, ungefährliche Jobs zu vergeben? Möchten

oder können nicht alles

selbst erledigen?

Könnten die Hilfe von zuverlässigen Jugendlichen benötigen? 

  • Was genau ist die Taschengeldbörse?
    Hier können Jugendliche unbürokratisch und ohne dauerhafte Verpflichtung ihr Taschengeld aufbessern und Jobanbieter, insbesondere Senioren, finden hier Hilfen, die zum fairen Preis einfache Aufgaben erledigen! Und so ganz nebenbei lernen sich Menschen in unserem Ort kennen!
  • Welche Rahmenbedingungen gibt es?
    Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 20 Jahren. Jobanbieter sind Privatpersonen, die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu vergeben haben. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen. Die Hilfe der Jugendlichen darf nicht regelmäßig oder über einen wiederkehrenden Zeitraum passieren, um auch einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung vorzubeugen. Die Taschengeldbörse stellt hierbei nur den Erstkontakt her. Ob aus der zunächst einmaligen Hilfestellung des Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entsteht, liegt also in der Verantwortung des Jobanbieters. Dieser hat sich in diesem Fall auch um die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijobzentrale zu kümmern. (s.dazu Punkt:Rechtliche Hinweise) Vergütung: Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 5,- Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann und soll individuell zwischen Jobanbieter und Jugendlichen vereinbart werden. Rechtliche Voraussetzungen: Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jobber. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Anbieter und Jobber eingehalten werden oder dass es für jeden angebotenen Job AbnehmerInnen gibt. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Jobanbieterin und Jobbern zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten. Sicherheit: Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, sollen sich alle Beteiligten an der Kontaktstelle vorstellen. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z.B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z.B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.
  • Rechtliche Hinweise
    Folgende Punkte sind besonders zu beachten: Jugendarbeitsschutzgesetz: Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. §1 (2) JArbSchG). Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Eltern der Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen. Sozialversicherungspflicht: Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, da keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 (1) SGB IV). Kommt aufgrund einer regelmäßigen Verpflichtung des Schülers ein Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der Auftraggeber neben den anderen entstehenden Pflichten auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Einkommensteuer/Umsatzsteuer: Jugendliche, die nur gelegentlich wenige Stunden für ein Taschengeld tätig sind, werden nicht zu Arbeitnehmern. Private Jobanbieter nicht zu Arbeitgebern. Jugendliche die im Rahmen der Taschengeldbörse aktiv werden, erzielen keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Tätigkeit ist in diesem Fall für beide Seiten nicht steuerpflichtig. Die Einkünfte sind für die Jobber nicht steuerpflichtig, so lange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag bleiben (vgl. § 32 EStG). Bezug von Sozialleistungen: Jobber, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung. Unfall- und Haftpflichtversicherung: Wir empfehlen dringend jedem Jobsucher, dafür zu sorgen, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung vorhanden ist, da ansonsten auch für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Jobanbieter, die Jobber zu versichern. Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht. Datenschutz: Die Daten der an der Taschengeldbörse Beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte weitergegeben. Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht.
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